Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für alle zugelassenen Anwälte und Anwältinnen in Deutschland eingerichtet.
Damit beginnt hierzulande eine neue digitale Zeitrechnung, da künftig Dokumente zwischen Anwälten und Behörden auf dem elektronischen Weg ausgetauscht werden können.
Doch solch eine fundamentale Umstellung ruft zahlreiche Fragen auf, die sich Rechtsanwälte und Juristen zurecht stellen. Daher haben wir von der Firma Hülskötter die häufigsten Fragen in Form dieser FAQ-Liste zusammengetragen und beantwortet. Damit Sie genau wissen, was in Sachen beA auf Sie zukommt. Und falls Ihre Fragen damit nicht beantwortet werden können, dürfen Sie uns gerne anrufen. Wir helfen Ihnen, den Überblick im beA-Dickicht zu bewahren.
FAQ „besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)“
Wie funktioniert das beA eigentlich?
Wie komme ich an mein persönliche beA-Postfach?
Wie kann ich das beA zur Zeit nutzen?
Was kostet meine Kanzlei die Teilnahme am beA?
Welche Gerichte sind derzeit via beA erreichbar?
Bekomme ich für jeden Mitarbeiter ein eigenes beA?
Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Teilnahme am ERV via beA erfüllen?
Bin ich ab sofort zur Teilnahme am beA verpflichtet?
Wie sollte ich meine Teilnahme am ERV via beA kommunizieren?
Wie sicher ist der Datenaustausch via beA?
Was bringt mir der ERV via beA eigentlich?
Wie sieht der Zeitplan für den ERV via beA aus?
Worin unterscheiden sich die einzelnen beA-Karten?
Was ist der Unterschied zwischen der beA-Karte „Signatur“ und dem beA-Softwarezertifikat?
Kann ich die Kanzleisoftware Advoware bereits mit meinem beA nutzen?
Wie funktioniert das beA eigentlich?
Im Grunde funktioniert das beA wie ein herkömmliches E-Mail-Programm, mit dem Unterschied, dass dort nur Nachrichten mit Anwälten und Behörden ausgetauscht werden können, und das hochverschlüsselt und damit sehr sicher. Darüber hinaus bietet das beA zahlreiche Funktionen, die Programme wie Microsoft Outlook nicht bieten. Dazu gehört unter anderem ein Rechteverwaltungssystem, mit dessen Hilfe den Mitarbeitern der Kanzlei bestimmte Rechte eingeräumt werden können.
Das beA besteht aus einem Postein- und -ausgang, kann zahlreiche Ordner aufweisen und bietet ein virtuelles Kanzleipostfach, das sich für jeden einzelnen Mitarbeiter anpassen lässt. Damit bekommt jeder nur die Nachrichten angezeigt, die für ihn oder sie relevant sind.
Sehr komfortabel ist auch das automatisierte Mahnverfahren, das in das beA integriert ist. Damit wird das beA das EGVP ablösen, das bis dato diese Funktion übernommen hat. Das EGVP kann parallel zum beA bis zum 1.1.2018 genutzt werden, der Anwendersupport für den EGVP-Client endet allerdings zum 31.12.2016.
Wie komme ich an mein persönliche beA-Postfach?
Hierzu verzweigen Sie auf die Webseite der Bundesnotarkammer (bea.bnotk.de) und beantragen mithilfe Ihrer SAFE-ID den Zugang zu Ihrem beA-Konto, das bereits für Sie eingerichtet ist. Falls Sie Ihre SAFE-ID nicht kennen: Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer kann Ihnen hierzu die nötige Auskunft erteilen.
Wie kann ich das beA zur Zeit nutzen?
Geplant ist, dass spätestens bis zum 1.1.2020 sämtliche Gerichtsbarkeiten der Disziplinen Ziviles, Arbeit, Finanzen, Soziales und Verwaltung elektronisch über das beA erreichbar sind. Darüber hinaus wird es ein Schutzschriftenregister geben, in dem ebenfalls via beA Schutzschriften hinterlegt werden können. Von Anfang an sind alle Rechtsanwaltskammern über das beA erreichbar, und natürlich erfolgt die digitale Kommunikation zwischen Anwälten darüber.
Die elektronische Kommunikation mit Ihren Mandanten ist via beA derzeit nicht vorgesehen. Falls Sie daran interessiert sind, Ihre Korrespondenz genauso sicher und komfortabel mit Ihrer Mandantschaft abzuwickeln wie mithilfe des beA, sollten Sie mit uns reden. Wir bieten für diese Zwecke eine geeignete Lösung, wie zum Beispiel die E-POST Schnittstelle in Advoware.
Was kostet meine Kanzlei die Teilnahme am beA?
Derzeit plant die BRAK einen jährlichen Beitrag von 65 bis 70 Euro pro beA. Darüber hinaus kommen weitere Kosten auf Sie zu. Das betrifft die verschiedenen beA-Karten, die es in den Varianten Basis (29,90 Euro pro Jahr), Signatur (49,90 Euro pro Jahr) und Mitarbeiter (12,90 Euro pro Jahr) gibt. Die Karten können mit einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren ausschließlich bei der Bundesnotarkammer auf der eigens eingerichteten bea-Webseite bestellt werden.
Außerdem kostet das Software-Zertifikat pro Rechner 4,90 Euro, falls Sie auch unterwegs Ihre beA-Nachrichten empfangen und versenden wollen. Das passende beA-Kartenlesegerät beläuft sich auf 129,90 Euro oder 59,90 Euro, je nach Komfort und Funktionen. Bestellen können Sie diese beA-Zutaten unter der Internetadresse bea.bnotk.de/bestellung. Sämtliche Preise sind Nettopreise, also exklusive der Umsatzsteuer.
Welche Gerichte sind derzeit via beA erreichbar?
Aktuell sind der Bundesgerichtshof (Zivilgerichtsbarkeit), das Bundessozialgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht bereits über das beA erreichbar. Das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht, da die Verfassungsgerichtsbarkeit vom ERV-Gesetz ausgenommen ist. Auf Landesebene sind noch nicht alle Gerichte elektronisch erreichbar, das variiert je nach Bundesland. Allerdings laufen die Vorbereitungen, auch sämtliche Landesgerichte für den ERV via beA fit zu machen.
Bekomme ich für jeden Mitarbeiter ein eigenes beA?
Nein, nur eingetragene Rechtsanwälte und Juristen bekommen ihr eigenes beA. Falls Kanzleimitarbeiter auf das elektronische Postfach des Anwalts oder der Anwältin zugreifen sollen, benötigt er hierfür entweder eine eigene Mitarbeiterkarte oder ein Softwarezertifikat, das auf dem beA-Rechner hinterlegt ist.
Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Teilnahme am ERV via beA erfüllen?
Für die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr via beA sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Eine einmalige Anmeldung, die über die Webseite https://bea.bnotk.de/ erfolgt. Sobald das geschehen ist, muss auf dem Rechner, auf dem das beA eingerichtet werden soll, eineSoftware installiert werden, die sich vor allem um das Ver- und Entschlüsseln der Nachrichten kümmert. Diese steht auf der Webseite www.bea-brak.de zum Download bereit. Es werden die Betriebssysteme Microsoft Window, Linux und Apple macOS unterstützt. Anschließend kann man sich mithilfe der beA-Karte und einem passenden Kartenlesegerät am beA anmelden.
Des weiteren sollte die Kanzlei-IT für den elektronischen Datenaustausch via beA vorbereitet sein. Hierfür ist vor allem eine leistungsfähige Internetleitung erforderlich, die den Datentransfer optimal unterstützt. Darüber hinaus sollte der beA-PC den Mindestanforderungen moderner Rechner entsprechen und es sollte ein aktueller Webbrowser genutzt werden. Dazu listet die BRAK folgende Varianten auf: Internet Explorer ab Version 11, Firefox ab Version 27, Google Chrome ab Version 30 und Safari ab Version 7. Microsoft Edge (Windows 10) ist derzeit laut BRAK nicht beA-tauglich.
Falls Sie genau wissen wollen, ob Ihre Kanzlei-IT den Anforderungen des ERV via beA entspricht, dürfen Sie gerne mit uns einen telefonischen Beratungstermin vereinbaren. Damit können wir gemeinsam herausfinden, ob Ihre IT-Infrastruktur fit für beA ist.
Bin ich ab sofort zur Teilnahme am beA verpflichtet?
Nein, das sind Sie nicht. Die am 23.09.2016 verabschiedete Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) sieht einen Testzeitraum für das beA vor, der am 31.12.2017 endet. Damit müssen Sie das beA erst zum 1.1.2018 verpflichtend nutzen. Sobald Sie allerdings gegenüber den Gerichten kommunizieren, dass Sie Ihr beA aktiv für den Nachrichtenaustausch einsetzen, müssen Sie diese Form der Korrespondenz gegen sich geltend machen lassen. Überlegen Sie also genau, ob Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihre Kanzlei-IT bereits auf das digitale Kommunikationszeitalter vorbereitet sind.
Wie sollte ich meine Teilnahme am ERV via beA kommunizieren?
Hierfür stehen diverse Möglichkeiten zur Verfügung. Das kann Ihre Kanzlei-Webseite sein, der Briefkopf Ihrer Kanzlei oder Ihre Profilseite innerhalb der Anwaltsauskunft. Falls Sie Advoware nutzen und Ihren Briefkopf entsprechend anpassen lassen wollen, dürfen Sie uns gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben. Gegen einen kleines Honorar helfen wir Ihnen gerne dabei.
Wie sicher ist der Datenaustausch via beA?
Da die anwaltlichen Daten das höchste Gut einer Kanzlei darstellen, garantiert die BRAK eine höchstmögliche Sicherheit beim Austausch von Daten über das beA. Das beginnt mit der sicheren Anmeldung, geht über die abhörsichere Nachrichtenübermittlung und endet beim zuverlässigen Empfang der Daten.
Hierfür kommt vor allem die sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Einsatz. Diese garantiert, dass niemand anderes als Sie und der Empfänger Ihrer Nachrichten Zugriff auf die Daten hat. Dies wird einerseits durch den Einsatz der beA-Karten und -Zertifikate sichergestellt, andererseits sorgt ein Nachrichtenjournal dafür, dass jederzeit nachgewiesen werden kann, dass die Nachrichten rechtzeitig und zuverlässig zugestellt wurden. Selbstverständlich befinden sich sämtliche beA-Rechnersysteme auf deutschem Hoheitsgebiet und unterliegen damit dem BDSG.
Was bringt mir der ERV via beA eigentlich?
Der Elektronische Rechtsverkehr mittels beA macht endlich Schluss mit Aktenstapeln, mit lästigen Postgängen und dem Kuvertieren und Versenden von Dokumenten. Damit erfolgt die Korrespondenz mit Anwaltskollegen und den teilnehmenden Behörden jederzeit und in jedem Fall elektronisch, was die Kanzleiabläufe erheblich beschleunigt, vereinfacht und effizienter gestalten lässt. Und das alles mit einem Höchstmaß an Sicherheit, die bei der elektronischen Korrespondenz unumgänglich ist. Zudem kann das beA in Zukunft direkt innerhalb der Kanzleisoftware genutzt werden, was für einen zusätzlichen Synergieeffekt sorgt.
Wie sieht der Zeitplan für den ERV via beA aus?
Da ursprünglich mit dem 1.1.2016 der ERV via beA beginnen sollte und erst zum 30.11.2016 gestartet ist, können sich am geplanten Ablauf noch bestimmte Stichtage ändern. Geplant sind folgende Abläufe:
Bis zum 31.12.2017 gilt die Testphase für das beA. Bis dahin ist die Teilnahme am ERV freiwillig. Wird diese Form der Datenübermittlung allerdings genutzt, muss dies mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.
Ab dem 1.1.2018 erfolgt der Datenaustausch mit zahlreichen Behörden (Zivil-, Arbeits-, Finanzgerichte, etc.) auf dem elektronischen Weg, allerdings noch nicht verpflichtend. Außerdem benötigen beA-Nachrichten keine qualifizierte elektronische Signatur mehr. Dies gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt selbst die Nachricht übermittelt. Erledigt das ein Mitarbeiter, muss die Nachricht nach wie vor signiert verschickt werden.
Ab dem 1.1.2020 können Länder per Rechtsverordnung die Teilnahme am ERV via beA verpflichtend machen. Hierzu muss der elektrische Rechtsverkehr im betreffenden Land mindestens ein Jahr lang vorher nutzbar sein.
Ab dem 1.1.2022 müssen Anwälte mit Behörden ausschließlich auf dem elektrischen Weg kommunizieren und Daten austauschen.
Worin unterscheiden sich die einzelnen beA-Karten?
Derzeit sind drei beA-Karten erhältlich: Basis, Signatur und Mitarbeiter. Mit der beA-Karte „Basis“ erfolgt die Erstregistrierung und die tägliche Anmeldung am beA-Konto. Im Gegensatz dazu eignet sich die Signatur-Karte für den signierten Versand von Nachrichten, falls dieser erforderlich ist. Dies ist verpflichtend geregelt bis zum 31.12.2017. Die beA-Karte „Mitarbeiter“ schließlich ist für Kanzleimitarbeiter erforderlich, die ja kein eigenes beA besitzen, aber trotzdem Zugriff auf das beA-Konto ihres Anwalts benötigen. Diese Karte ist ebenfalls mit einem Zertifikat ausgestattet.
Was ist der Unterschied zwischen der beA-Karte „Signatur“ und dem beA-Softwarezertifikat?
Im Gegensatz zur beA-Karte „Signatur“ wird das beA-Softwarezertifikat direkt auf einem Rechner (oder einem USB-Stick) installiert. Damit können Anwälte beispielsweise ihre beA-Nachrichten auch dann abrufen, wenn kein Lesegerät in der Nähe ist. Es kann aber auch von einem Mitarbeiter für das Lesen und Absenden von Nachrichten auf dem Anwaltsrechner genutzt werden.
Kann ich die Kanzleisoftware Advoware bereits mit meinem beA nutzen?
Wie uns die Advo-web nachdrücklich versichert hat, wird dort an der Integration des beA in Advoware mit Hochdruck gearbeitet. Sobald das hierfür notwendige Update zum Download bereitsteht, werden wir Sie darüber sofort informieren. Schließlich möchten wir, dass Sie das besondere elektrischen Anwaltspostfach direkt aus Advoware heraus nutzen können, und das so effizient, sicher und komfortabel wie möglich.